Forderungsmanagement begleitet eine Geldforderung der Mandantschaft vom Zahlungsverzug bis zur Zwangsvollstreckung. Dazu gehört, Zinsen, Kosten und Zahlungen stichtagsgenau festzuhalten und Fristen zu überwachen. Der Beitrag erklärt den rechtlichen Rahmen, Anforderungen an Zins- und Gebührenrechner und die Grenzen der Software im Mahn- und Vollstreckungsverfahren.
Inhalt dieses Beitrags
Was Forderungsmanagement in der Kanzlei umfasst
Die Software sollte diese Bestandteile führen:
- Hauptforderung und Nebenforderungen (Zinsen, Anwalts-, Mahn-, Gerichts- und Vollstreckungskosten) getrennt, wie es der Mahnantrag verlangt (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
- Zahlungen mit gesetzlicher Verrechnung, auch Teil- und Ratenzahlungen mit Soll-Ist-Vergleich.
- Forderungsstand zu jedem Stichtag mit Verlauf aller Änderungen und eine Forderungsaufstellung, etwa für den Vollstreckungsauftrag.
- Verjährung: regelmäßig 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis) vorliegt (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB); 30 Jahre bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Zahlungseingänge berühren oft die Fremdgeldführung, die eigene Vergütung die RVG-Abrechnung.
Verzug und Zinsen: der rechtliche Rahmen
Verzugszinsen setzen Verzug voraus, der nach § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung nach Fälligkeit eintritt; Klage und Mahnbescheid stehen ihr gleich. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Der Verzugszins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB).
- Prozesszinsen laufen ab Rechtshängigkeit, auch ohne Verzug (§ 291 BGB).
- Bei Entgeltforderungen schulden Nichtverbraucher im Verzug zusätzlich 40 Euro Pauschale, anzurechnen auf Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Verzugszinsen auf Zinsen sind nicht zu zahlen (§ 289 Satz 1 BGB).
Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli (§ 247 Abs. 1 BGB). Die Bundesbank gibt ihn bekannt (§ 247 Abs. 2 BGB) und führt eine Tabelle mit Gültigkeitsdaten.
Achtung
Der Gesetzestext nennt einen Ursprungswert, nicht den aktuellen Satz.
Reicht eine Zahlung nicht für die ganze Schuld, geht sie zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen, zuletzt auf die Hauptleistung (§ 367 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Hauptforderungen greift zuerst § 366 BGB; für Verbraucherdarlehen gilt eine andere Reihenfolge (§ 497 Abs. 3 BGB). Welche Kostenpositionen unter § 367 BGB fallen, klären Sie fachlich.
Was ein Zinsrechner leisten muss
Ein Zinsrechner sollte aus unserer Sicht:
- Taggenau rechnen, mit dem Basiszinssatz als Zeitreihe samt Gültigkeitsbeginn.
- Sätze ohne Programmupdate pflegbar machen.
- Warnen, wenn für den Zeitraum kein gültiger Satz hinterlegt ist.
- Zinsarten trennen: Verzug nach § 288 Abs. 1 oder 2 BGB, Prozesszinsen, frei gewählter fester oder variabler Satz (§ 288 Abs. 3 BGB).
- Teilzahlungen nach § 367 BGB verrechnen und Zinsen auf die verbleibende Hauptforderung neu berechnen, ohne Zinseszins.
- Die Tageszählung ausweisen. Der Zinsrechner der Mahngerichte rechnet nach Banktagen (30/360), was im Mahnverfahren üblich sei; §§ 247, 288, 289 und 291 BGB regeln die Zählweise nicht.
- Den Rechenweg erklären, damit Sie ihn in Aufstellung oder Schriftsatz übernehmen können.
Gerichtliches Mahnverfahren
Im Mahnverfahren ergeht auf Antrag ein Mahnbescheid, wenn eine bestimmte Geldsumme in Euro verlangt wird (§ 688 Abs. 1 ZPO). Es entfällt, wenn die Forderung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zuständig ist das Amtsgericht am Gerichtsstand des Antragstellers; die Länder können zentrale Mahngerichte bestimmen (§ 689 ZPO).
| Schritt | Norm | Frist und Folge |
|---|---|---|
| Mahnbescheid | § 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 ZPO | 2 Wochen ab Zustellung zur Zahlung oder zum Widerspruch; Widerspruch bleibt möglich, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist |
| Vollstreckungsbescheid beantragen | § 699, § 701 ZPO | Frühestens nach der Widerspruchsfrist, mit Angabe geleisteter Zahlungen; binnen 6 Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids, sonst entfällt dessen Wirkung |
| Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid | § 700, § 339 Abs. 1 ZPO | 2 Wochen ab Zustellung, Notfrist |
Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), rückwirkend auf den Antragseingang, wenn sie „demnächst“ erfolgt (§ 167 ZPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu einer Klage entschieden, dass eine der Partei zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen wird (BGH, V ZR 154/14). Die Übertragung auf Mahnbescheide prüfen Sie im Einzelfall.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte übermitteln Mahnanträge elektronisch (§ 130d ZPO, seit 01.01.2022) und maschinenlesbar (§ 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Verweise auf § 690 Abs. 3 ZPO sind überholt; er ist weggefallen.
Software kann Antragsdaten aufbereiten, Widerspruchs-, Antrags- und Einspruchsfristen berechnen und den Vollstreckungsbescheid als Titel übernehmen.
Außerhalb der Software kann die Übermittlung liegen: Für größere Antragszahlen erwarten die Mahngerichte den elektronischen Datenaustausch (EDA) über sichere Übermittlungswege wie das beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach), mit einer beim Mahngericht beantragten Kennziffer. Einzelanträge erzeugt der Online-Mahnantrag der Mahngerichte. Siehe auch Fristenverwaltung und Massenverfahren.
Zwangsvollstreckung
Sie setzt einen Titel voraus: vollstreckbare Endurteile (§ 704 ZPO), Prozessvergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide und Unterwerfungsurkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 ZPO). Der Mahnbescheid ist kein Titel. Hinzu kommen die Klausel (§ 724 ZPO; beim Vollstreckungsbescheid meist entbehrlich, § 796 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung (§ 750 ZPO, zum 01.10.2026 neu gefasst, nach der Gesetzesbegründung ohne neue Vorgaben).
| Maßnahme | Norm | Frist oder Besonderheit |
|---|---|---|
| Vermögensauskunft | § 802c, § 802f ZPO | Abnahme frühestens 2 Wochen nach Zahlungsaufforderung durch den Gerichtsvollzieher |
| Vorpfändung | § 845 ZPO | Arrestwirkung, wenn die Pfändung binnen 1 Monat ab Zustellung der Benachrichtigung folgt |
| Pfändungs- und Überweisungsbeschluss | § 829, § 835 ZPO | Guthaben natürlicher Personen: Leistung der Bank erst 1 Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses |
| Zwangshypothek | § 866 Abs. 3, § 867 ZPO | Nur für mehr als 750 Euro; Zinsen als Nebenforderung zählen nicht mit |
Notwendige Vollstreckungskosten trägt der Schuldner; sie werden zugleich beigetrieben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Jede Vollstreckungsmaßnahme samt der durch sie vorbereiteten Handlungen ist eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die Software sollte sie einzeln führen.
Rechtsgrundlage
§ 753 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist seit 01.10.2026 neu gefasst. Die Anwaltschaft übermittelt dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente elektronisch über sichere Übermittlungswege wie das beA, ausgenommen Ausfertigung, Klausel und Nachweisurkunden. Eine gewöhnliche E-Mail genügt nicht.
Bei Geldforderungen genügt für Titel, Klausel und Urkunden eine elektronische Kopie, wenn der Auftraggeber in Textform die Übereinstimmung und den Fortbestand der Forderung versichert (§ 754a Abs. 1 und 3 ZPO).
Für Aufträge wegen Geldforderungen gelten verbindliche Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV, § 753 Abs. 3 ZPO); deren Anlagen 1, 2 und 4 sind seit 01.10.2026 neu gefasst. Die Software kann Forderungsaufstellung und Datenblatt vorbereiten. Amtliche Formulare und Einreichung bleiben außerhalb.
Gebühren- und Kostenrisikorechner
Ein Gebührenrechner ist so verlässlich wie seine Tabellen. Prüfen Sie:
- Gültigkeitsdatum und Versionen: Die Wertgebühren nach § 13 RVG und § 34 GKG wurden zum 01.06.2025 angehoben. Für vorher unbedingt erteilte Aufträge gilt altes Recht (§ 60 Abs. 1 RVG), für vorher anhängige Verfahren bei Gerichtskosten ebenso, nicht aber für nach Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel (§ 71 Abs. 1 GKG).
- Erklärter Rechenweg mit Gegenstandswert, Gebührentatbestand und Satz.
- Verfahrensausgang: Kostentragung und Quote (§ 91, § 92 ZPO), sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO), Prozesskostenhilfe mit der Tabelle des § 49 RVG.
Typische Fehler
- Der Ursprungswert aus § 247 BGB oder ein veralteter Satz dient als Basiszinssatz.
- Eine Zahlung wird nach Belieben statt nach § 366 und § 367 BGB verbucht.
- Gebührentabellen ohne Gültigkeitsdatum können Altfälle nach neuem Recht berechnen.
Fragen an den Anbieter
- Wer pflegt die Basiszinssätze, und was erscheint bei fehlendem Satz?
- Welche Tageszählung nutzt der Zinsrechner, und wird sie ausgewiesen?
- Wie werden Teilzahlungen nach § 366 und § 367 BGB zugeordnet?
- Wie erfolgt die Übermittlung an das Mahngericht (Online-Mahnantrag, EDA, beA)?
- Wie schnell folgen Änderungen bei § 753 ZPO und den Vollstreckungsformularen?
- Haben die RVG- und GKG-Tabellen ein Gültigkeitsdatum, und bleiben frühere Fassungen erhalten?
Häufige Fragen
Wo finde ich den aktuellen Basiszinssatz?
Die Deutsche Bundesbank macht ihn nach § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger bekannt und führt auf ihrer Website eine Tabelle mit Gültigkeitsdaten. Er ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli. Der Wert im Gesetzestext ist nicht der aktuelle Satz.
In welcher Reihenfolge werden Teilzahlungen verrechnet?
Nach § 367 Abs. 1 BGB zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen, zuletzt auf die Hauptleistung. Bei mehreren Hauptforderungen gilt vorrangig § 366 BGB: Der Schuldner kann bestimmen, welche Schuld er tilgt. Für Verbraucherdarlehen gilt nach § 497 Abs. 3 BGB eine andere Reihenfolge.
Was gilt seit dem 01.10.2026 für Vollstreckungsaufträge?
Die Anwaltschaft übermittelt dem Gerichtsvollzieher Dokumente nach § 753 Abs. 4 Satz 1 ZPO elektronisch, ausgenommen Ausfertigung, Klausel und Nachweisurkunden. Diese Unterlagen dürfen in Papier vorgelegt oder als elektronische Kopie mit Versicherung in Textform übermittelt werden (§ 754a ZPO). Die Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung gelten in neuer Fassung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 286 BGB – Verzug
- § 288 BGB – Verzugszinsen und Pauschale
- § 289 BGB – Zinseszinsverbot
- § 247 BGB und Bundesbank-Tabelle – Basiszinssatz
- § 367 BGB und § 366 BGB – Tilgungsreihenfolge
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung
- Zivilprozessordnung – Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung
- § 130d ZPO – elektronische Pflicht
- Mahngerichte-Portal: EDA und Zinsrechner
- Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung – Änderungen ab 01.10.2026
- ZVFV – Vollstreckungsformulare
- RVG und GKG – Gebühren
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Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Dieser Beitrag ordnet Funktionen von Kanzleisoftware ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Verordnungen und Hinweise der Berufsorganisationen ändern sich; maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung.