Ein Mandantenportal ist ein geschützter Online-Bereich, in dem die Kanzlei Dokumente freigibt, Mandantinnen und Mandanten Unterlagen hochladen und Verträge elektronisch unterzeichnen. Der Beitrag zeigt, was ein Portal leisten sollte, wie sich elektronische Signaturen rechtlich einordnen und woran Sie Angebote prüfen.
Inhalt dieses Beitrags
- Wofür Kanzleien ein Mandantenportal einsetzen
- Sicherheit im Portal
- E-Mail oder Portal
- Elektronische Signatur: drei Stufen
- Welche Form brauchen Kanzleidokumente?
- Prüfprotokoll, Prüfsummen und Siegel
- Mandanteninformation und Datenschutz
- Anforderungen im Überblick
- Häufige Fragen
- Rechtsgrundlagen und Quellen
Wofür Kanzleien ein Mandantenportal einsetzen
- Freigabe einzelner Dokumente: Mandanten sehen nur, was die Kanzlei gezielt freigibt, nicht die ganze Akte.
- Upload durch Mandanten: Belege und Bescheide gehen geprüft in die Kanzlei und werden der Akte zugeordnet (siehe Dokumente und Volltextsuche).
- Benachrichtigung ohne Aktendetails: Eine E-Mail weist nur auf neue Inhalte im Portal hin, ohne Namen, Aktenzeichen oder Sachverhalt.
- Kanzleierscheinungsbild: Portal, Einladung, Passwort-Link und Anmeldecode tragen Logo, Farben und Angaben der Kanzlei.
Sicherheit im Portal
Prüfen Sie diese Bausteine; weitere Fragen behandelt der Beitrag zu Datenschutz, Berufsgeheimnis und Zugriffsrechten.
- Zweiter Faktor zusätzlich zum Passwort, mit Sperre oder Ratenbegrenzung nach Fehlversuchen.
- Einmaliger, befristeter Link für Einladung und Passwort-Wiederherstellung: Mandanten legen ihr Passwort selbst fest, die Kanzlei vergibt und versendet keines.
- Geräte und Sitzung: Geräte nur befristet als vertrauenswürdig merken, alle Geräte zentral abmelden, inaktive Sitzungen beenden.
- Rechte: Jeder Mandant sieht nur eigene Akten und freigegebene Dokumente – serverseitig erzwungen, nicht nur ausgeblendet.
- Upload-Prüfung: Positivliste zulässiger Dateitypen, Größengrenze, optional Virenscan.
Rechtsgrundlage
Art. 32 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt dem Risiko angemessene Maßnahmen nach dem Stand der Technik; eine Zwei-Faktor-Anmeldung nennt die Norm nicht ausdrücklich. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt Mehr-Faktor-Authentisierung bei erhöhtem Schutzbedarf (IT-Grundschutz ORP.4.A21), verbindlich ist das für Kanzleien nicht. Für das beA schreibt § 31a Abs. 3 Satz 1 BRAO zwei voneinander unabhängige Sicherungsmittel vor.
E-Mail oder Portal
Berufsrechtlich ist ein Kommunikationsweg mit Risiken für die Vertraulichkeit erlaubt, wenn der Mandant zustimmt (§ 2 Abs. 2 der Berufsordnung, BORA). Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn er den Weg vorschlägt oder beginnt und ihn nach einem zumindest pauschalen Risikohinweis fortsetzt. Das Datenschutzrecht bleibt unberührt (§ 2 Abs. 5 BORA).
Die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur E-Mail (Fassung vom 27.05.2021) nennt bei normalem Risiko Transportverschlüsselung (TLS) als Mindestmaßnahme, bei hohem Risiko regelmäßig zusätzlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (S/MIME oder OpenPGP). Lassen sich die Anforderungen nicht erfüllen, ist ein anderer Kanal zu wählen; ein Webportal nennt die DSK als möglichen Weg.
Nach einer Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Neufassung vom November 2022 verlangt die Aufsicht für Berufsgeheimnisträger keine pauschale Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sondern eine Risikoabschätzung vor dem Versand. Wie sich beide Fassungen zueinander verhalten, konnten wir nicht klären. Ob unverschlüsselte E-Mails unter der DSGVO überhaupt zulässig sind, blieb nach dem Anwaltsblatt des Deutschen Anwaltvereins (2019) offen. Mehr: beA, Posteingang und E-Mail.
Textform: Ist sie vorgeschrieben, muss die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden (§ 126b BGB). Als Auslegungshilfe kommt eine EuGH-Entscheidung zu Mailboxen auf E-Banking-Websites in Betracht (C-375/15): Nutzer müssen Mitteilungen speichern und unverändert wiedergeben können, ohne dass der Anbieter sie einseitig ändern kann. Der Anbieter muss zudem von sich aus auf sie hinweisen, wenn Nutzer die Website dafür aufsuchen müssen. Ein Portal ohne Benachrichtigung und Download erfüllt die Textform danach nicht sicher.
Praxistipp
Wer die Unsicherheit vermeiden will, stellt Textform-Erklärungen zusätzlich per E-Mail zu.
Elektronische Signatur: drei Stufen
Die eIDAS-Verordnung (VO (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung der VO (EU) 2024/1183) unterscheidet:
- Einfach: Daten, die anderen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Nr. 10).
- Fortgeschritten: erfüllt Art. 26 – eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, Identifizierung möglich, Erstellung unter seiner alleinigen Kontrolle, nachträgliche Änderungen erkennbar.
- Qualifiziert (QES): fortgeschritten, erstellt mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit und beruhend auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Nr. 12), das ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter ausstellt (Nr. 15).
Einer Signatur darf Rechtswirkung und Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein abgesprochen werden, weil sie elektronisch oder nicht qualifiziert ist (Art. 25 Abs. 1). Die QES hat die gleiche Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2) und ersetzt die gesetzliche Schriftform, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB). Wo das Gesetz Schriftform verlangt, genügen einfache und fortgeschrittene Signaturen nicht.
Für Dokumente mit QES gelten die Regeln zur Beweiskraft privater Urkunden entsprechend; der Anschein der Echtheit lässt sich nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel begründen (§ 371a Abs. 1 ZPO). Ohne QES würdigt das Gericht frei.
Welche Form brauchen Kanzleidokumente?
| Dokument | Form | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mandatsvertrag | Keine gesetzliche Formvorgabe für den Vertragsschluss. Bei Verbrauchern kann Fernabsatzrecht mit Widerrufsrecht gelten. | §§ 611, 675, § 312g BGB |
| Vergütungsvereinbarung | Textform, keine QES nötig. Sie muss bezeichnet, abgesetzt, nicht in der Vollmacht enthalten sein und einen Hinweis zur Kostenerstattung enthalten. Genügt sie Satz 1 oder 2 nicht, gilt nur die gesetzliche Vergütung. | § 3a Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 4b RVG |
| Prozessvollmacht | Schriftlich zu den Gerichtsakten. Seit 17.07.2024 darf der Bevollmächtigte die unterschriebene, eingescannte Vollmacht signiert übermitteln; nach der Gesetzesbegründung kann das Gericht bei Zweifeln das Original verlangen. | § 80, § 88, § 130a Abs. 3 Satz 1, 3 ZPO |
| Schuldanerkenntnis des Mandanten | Schriftform; elektronische Form ausgeschlossen, auch mit QES. | §§ 780, 781 BGB |
Die BRAK rät (Stand Juli 2024) wegen § 174 BGB zu Papieroriginalen. Ob eine im Portal einfach signierte Vollmacht genügt, sollten Sie klären lassen.
Prüfprotokoll, Prüfsummen und Siegel
Ein Prüfprotokoll hält fest, wer wann, von wo und mit welcher Bestätigung unterzeichnet hat. Prüfsummen (Hashwerte) zeigen, ob die Datei später verändert wurde. Beides unterstützt den Nachweis, ersetzt aber keine QES.
Ein elektronisches Siegel soll Ursprung und Unversehrtheit von Daten sicherstellen. Siegelersteller ist eine juristische Person (Art. 3 Nr. 24, 25 eIDAS). Ein Siegel ersetzt keine Unterschrift; die Gleichstellung mit der Handschrift gilt nur für die QES (Art. 25 Abs. 2). PAdES (ETSI EN 319 142-1) ist ein Standard für Signaturen in PDF-Dateien; er regelt das Format, nicht die Rechtswirkung.
Achtung
Ein qualifiziertes Siegel setzt wie die QES ein qualifiziertes Zertifikat voraus (Art. 3 Nr. 27 eIDAS). Mit einem selbst erzeugten Zertifikat lässt sich keine QES erzeugen.
Mandanteninformation und Datenschutz
Erhebt die Kanzlei bei Registrierung und Nutzung Daten, teilt sie den Mandanten zum Zeitpunkt der Erhebung unter anderem Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger (etwa Hosting-Dienstleister), Speicherdauer und Betroffenenrechte mit (Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO). Erhält ein Dienstleister Zugang zu Mandatsgeheimnissen, gelten zusätzlich sorgfältige Auswahl und ein Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 43e BRAO).
Anforderungen im Überblick
| Anforderung | Warum | Woran Sie es prüfen |
|---|---|---|
| Zweiter Faktor bei der Anmeldung | BSI: zweiter Faktor steigert die Sicherheit | Testkonto: Anmeldung ohne zweiten Faktor scheitert, auch nach Passwort-Zurücksetzung |
| Einmaliger, befristeter Link | Kein Passwort per E-Mail | Link zweimal öffnen, nach Ablauf erneut |
| Trennung nach Mandant | Fremde Akten bleiben unsichtbar | Zwei Testmandanten; Adressen fremder Dokumente aufrufen |
| Upload-Prüfung | Schutz vor Schadsoftware | Dateityp-Liste, Größengrenze, Virenscan; Testdatei |
| Signaturvorgang mit Protokoll | Nachweis des Ablaufs | Beispielvorgang: Zeitpunkt, Bestätigung, Prüfsumme |
Fragen an den Anbieter
- Welche Stufe nach eIDAS (einfach, fortgeschritten, qualifiziert) erreicht die Signatur, und wie begründen Sie das?
- Stammt das Zertifikat für Siegel und Signatur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder ist es selbst erzeugt? Wer pflegt es?
- Welche Daten enthält das Prüfprotokoll, und wie prüfe ich später eine Datei gegen die Prüfsummen?
- Wie ist der zweite Faktor umgesetzt, und was geschieht bei Verlust des Zugangs?
- Wie wird die Trennung der Mandanten technisch erzwungen?
- Wo liegen die Daten, und welche Verträge erhalte ich (§ 43e BRAO, Art. 28 DSGVO)?
- Was geschieht mit Zugängen, Dokumenten und Protokollen, wenn ich das Portal beende?
Häufige Fragen
Genügt eine einfache elektronische Signatur für einen Mandatsvertrag?
Für den Anwaltsvertrag enthalten §§ 611, 675 BGB keine Formvorgabe; er ist formfrei möglich. Eine einfache Signatur kann dann als Nachweis dienen, ersetzt aber keine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126a BGB). Für die Vergütungsvereinbarung genügt Textform (§ 3a RVG). Bei Verbrauchern kann ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB bestehen.
Ist eine einfache Signatur rechtlich wirkungslos?
Nein. Art. 25 Abs. 1 eIDAS verbietet, einer Signatur Rechtswirkung und Zulässigkeit als Beweismittel allein deshalb abzusprechen, weil sie nicht qualifiziert ist. Die Gleichstellung mit der Handschrift gilt nur für die qualifizierte Signatur (QES, Art. 25 Abs. 2). Wo das Gesetz Schriftform verlangt, genügt eine einfache Signatur nicht (§ 126a BGB).
Darf ich Mandanten unverschlüsselt per E-Mail schreiben, wenn sie zustimmen?
Berufsrechtlich ja, wenn der Mandant dem Weg zustimmt (§ 2 Abs. 2 BORA). Das Datenschutzrecht bleibt unberührt (§ 2 Abs. 5 BORA). Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Fassung 2021) ist bei normalem Risiko Transportverschlüsselung die Mindestmaßnahme, bei hohem Risiko mehr. Nach einer BRAK-Mitteilung verlangt die Aufsicht zudem eine Risikoabschätzung vor dem Versand.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- eIDAS-Verordnung, konsolidiert – Signaturstufen, Siegel
- § 126a BGB – elektronische Form
- § 126b BGB – Textform
- § 174 BGB – Vollmachtsurkunde
- § 371a ZPO – Beweiskraft
- § 3a RVG – Vergütungsvereinbarung
- BORA, Fassung vom 01.12.2025 – § 2, Kommunikationswege
- DSK-Orientierungshilfe E-Mail – Verschlüsselung
- DSGVO – Art. 13, 32
- BRAK-Mitteilung zur DSK-Orientierungshilfe, 11/2022 – Risikoabschätzung
- § 43e BRAO – Dienstleister
- § 31a BRAO – beA-Zugang
- BSI IT-Grundschutz-Kompendium, Edition 2023 – Baustein ORP.4
- EuGH, Urteil vom 25.01.2017 – C-375/15 – dauerhafter Datenträger
- ETSI EN 319 142-1 – PAdES
Weiterlesen
- Datenschutz, Berufsgeheimnis und Zugriffsrechte
- Dokumente, Vorlagen und Volltextsuche in der Kanzleisoftware
- beA, Posteingang und E-Mail in der Kanzleisoftware
- Kanzleisoftware im Vergleich
Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Dieser Beitrag ordnet Funktionen von Kanzleisoftware ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Verordnungen und Hinweise der Berufsorganisationen ändern sich; maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung.