beA, Posteingang und E-Mail in der Kanzleisoftware

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Eingang, Zuordnung, Bearbeitung und Ausgang der Post bilden einen Ablauf, an dem oft eine Frist hängt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen Zustellungen über das beA, das besondere elektronische Anwaltspostfach, zur Kenntnis nehmen und Schriftsätze elektronisch einreichen. Der Beitrag zeigt, was Kanzleisoftware bei Posteingang, beA und E-Mail leisten sollte, und gibt Prüffragen mit.

Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr

Der Rechtsrahmen im Überblick:

ThemaRegelungFundstelle
EmpfangDer beA-Inhaber hält die Technik vor und nimmt Zustellungen und Mitteilungen über das beA zur Kenntnis; nach der BRAK seit 01.01.2018.§ 31a Abs. 6 BRAO
EinreichungVorbereitende Schriftsätze, Anlagen, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten sind elektronisch zu übermitteln; seit 01.01.2022.§ 130d Satz 1 ZPO
FormQualifizierte elektronische Signatur (qeS) der verantwortenden Person, oder deren Signatur plus sicherer Übermittlungsweg.§ 130a Abs. 3 ZPO
ÜbermittlungswegDas beA steht seit 23.12.2025 in Nr. 1 (zuvor Nr. 2); De-Mail ist gestrichen.§ 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO
EingangEingegangen mit Speicherung auf der Empfangseinrichtung des Gerichts; der Absender erhält eine automatisierte Bestätigung.§ 130a Abs. 5 ZPO
ZustellungElektronisch nur auf sicherem Übermittlungsweg; Nachweis durch elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) im strukturierten Datensatz des Gerichts.§ 173 Abs. 1 bis 3 ZPO

Dieselbe Pflicht samt Ersatzeinreichung enthalten § 46g ArbGG, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO und § 14b FamFG. § 32d StPO weicht ab („sollen“ in Satz 1, „müssen“ nur für bestimmte Dokumente in Satz 2). Ältere Entscheidungen zitieren das beA noch als § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO; prüfen Sie Verweise in Vorlagen.

Posteingang: erfassen, zuordnen, verfügen

Der Posteingang führt alle Eingangsarten: Papier, E-Mail, Fax und beA. Papier und Fax bleiben Eingangsarten: § 130d ZPO verpflichtet nur Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Aus unserer Sicht gehören dazu:

  1. Erfassen. Eingangsart, Datum, Absender und Dokument, bei beA und E-Mail auch die Uhrzeit. Beim schriftlichen Empfangsbekenntnis zählt das dort angegebene Datum (§ 175 Abs. 3 ZPO). Für das elektronische Empfangsbekenntnis verlangt der BGH Vorkehrungen, damit dessen Zustellungsdatum in der Handakte steht und Fristen danach berechnet werden (Beschluss vom 29.05.2024 – I ZB 84/23).
  2. Zuordnen. Die Software schlägt eine Akte vor, etwa nach Aktenzeichen und Beteiligtennamen, tolerant gegenüber Leerzeichen, Kürzeln und Schreibweisen. Eine zuständige Person bestätigt sie.
  3. Verfügen. Zuständigkeit, Bearbeitungshinweis und Status stehen je Eingang fest.
  4. Fristen ableiten. Frist, Wiedervorlage oder Aufgabe entstehen direkt aus dem Eingang. Siehe Fristen, Termine und Wiedervorlagen.

Setzt die Software KI zum Sortieren ein, sollte sie Akten nur vorschlagen. Prüfen Sie, wohin der Inhalt gelangt (siehe KI in der Kanzleisoftware).

beA aus Sicht der Kanzleisoftware

Zwei Wege zum beA

Die BRAK stellt die beA-Webanwendung bereit; sie braucht ein Zugangsmittel (beA-Karte oder Software-Zertifikat) und die beA Client Security. Daneben hat die BRAK eine Softwareschnittstelle entwickelt, die Hersteller nach Registrierung bei der BRAK in Kanzleisoftware einbauen können. Bei Fehlern der Kanzleisoftware ist laut beA-Support der Hersteller Ansprechpartner. Technische Einzelheiten der Schnittstelle haben wir nicht geprüft; fragen Sie nach dem Umfang der Anbindung.

Das beA-Update vom 17.09.2026 machte ein Update der Client Security zwingend. Wer die Technik vorhalten muss (§ 31a Abs. 6 BRAO), plant Updates für alle Arbeitsplätze ein.

Zugang, Rechte und Vertretung

Der Zugang ist nur mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich (§ 31a Abs. 3 BRAO). Die Karte ist nicht abgeschafft; das Software-Zertifikat besteht daneben. Kartenlos qualifiziert signieren lässt sich per Fernsignatur der Bundesnotarkammer und Mobilgerät, in der Webanwendung seit beA-Version 4.3 (18.03.2026); die Geräteregistrierung erfordert die persönliche beA-Karte.

Die BRAK kann auch Vertretungen und Abwicklern die Nutzung ermöglichen (§ 31a Abs. 3 Satz 2 BRAO). Die Benutzerverwaltung des beA vergibt Rollen und einzelne Rechte; das Recht „Nachricht versenden“ umfasst kein Empfangsbekenntnis. Klären Sie, ob die Software Rechte nur anzeigt oder im beA setzt; richten Sie Vertretungen vor Abwesenheiten ein.

Wer signiert, wer versendet

Achtung

Ein nicht qualifiziert signierter Schriftsatz (Namenszug) ist nur wirksam eingereicht, wenn die signierende Person ihn aus ihrem eigenen beA versendet. Ein von einer angestellten Anwältin signierter Schriftsatz über das beA des Kanzleiinhabers genügt § 130a Abs. 3 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 07.05.2024 – VI ZB 22/23). Wirksam ist der Versand, wenn der Versender selbst qualifiziert signiert (BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23).

Seit beA-Version 4.3 prüft die Webanwendung vor dem Versand den Signaturstatus. Die Software sollte anzeigen, wer signiert hat und aus wessen beA gesendet wird.

Eingangsbestätigung und Prüfprotokoll

Beim beA-Versand fristgebundener Schriftsätze gilt nach dem BGH dieselbe Sorgfalt wie beim Telefax: Zu kontrollieren ist die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO (Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20). Nach dem Beschluss vom 21.11.2024 – I ZB 34/24 gehört dazu:

  • Fristen erst erledigen, wenn die Maßnahme durchgeführt ist.
  • Die Eingangsbestätigung auf Vollständigkeit, richtiges Gericht und richtige Datei prüfen.
  • Am Abend die Erledigung der Fristsachen durch eine beauftragte Bürokraft kontrollieren.

Praxistipp

Legen Sie Eingangsbestätigung und Prüfprotokoll als Datei in der Akte ab und koppeln Sie die Fristerledigung daran. Nach der BRAK belegt die Exportdatei einer beA-Nachricht Zugang und Zeitpunkt auch nach deren Löschung.

Technische Grenzen: ERVV und ERVB

Die ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und die Bekanntmachung ERVB 2025 (gültig ab 30.07.2025) enthalten die technischen Vorgaben:

AnforderungVorgabe
DateiformatPDF, auch PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA; TIFF Version 6 nur zusätzlich, wenn Bilder in PDF nicht verlustfrei darstellbar sind (§ 2 Abs. 1 ERVV, ERVB 2025 Nr. 1)
Umfang je Nachrichthöchstens 1.000 Dateien und 200 Megabyte (ERVB 2025 Nr. 3)
Dateinamenhöchstens 90 Zeichen; nur deutsche Buchstaben, Ziffern, Unterstrich, Minus; Punkt nur vor der Endung (ERVB 2025 Nr. 6)
Signaturkeine gemeinsame qeS über mehrere Dokumente (§ 4 Abs. 2 ERVV)
StrukturdatensatzXML, soll beigefügt werden; XJustiz 3.6.2 seit 30.04.2026, 4.0.0 ab 30.04.2027 (ERVB 2025 Nr. 2, BRAK, XJustiz)

Eine Pflicht zu PDF/A oder Texterkennung (OCR) enthalten ERVV und ERVB 2025 nicht. Ist ein Dokument nicht bearbeitbar, teilt das Gericht das unverzüglich mit; reicht der Absender es unverzüglich geeignet nach und macht die Übereinstimmung glaubhaft, gilt es als zum früheren Zeitpunkt eingegangen (§ 130a Abs. 6 ZPO). Sind die Höchstgrenzen glaubhaft nicht einzuhalten, ist die Übermittlung als Schriftsatz zulässig, möglichst mit Datenträger (§ 3 ERVV).

Aus unserer Sicht sollte die Software vor dem Versand Format, Größe, Anzahl, Dateinamen und die Einzelsignatur je Dokument prüfen und neue XJustiz-Versionen nachziehen.

Papier und Fax: nur noch Ersatzeinreichung

Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 130d Satz 2 und 3 ZPO).

Achtung

Der BGH legt die Ausnahme eng aus: Art des Defekts, Fehlerbild und Abhilfemaßnahmen sind zu schildern und grundsätzlich gleichzeitig glaubhaft zu machen. Die pauschale Angabe einer Störung am Internetrouter genügte nicht (Beschluss vom 02.12.2025 – VIII ZB 17/25).

Die Pflicht zur elektronischen Einreichung trifft auch Rechtsanwälte in eigener Sache, jedenfalls bei Rechtsmitteln (BGH, Beschluss vom 27.03.2025 – V ZB 27/24). Die Software sollte Fehlerbild und Abhilfeversuche mit Zeitpunkt in der Akte festhalten.

Postausgang und E-Mail aus der Akte

Der Postausgang erfasst je Akte Versandart, Empfänger, Betreff, Zeitpunkt und das versendete Dokument. Die Software sollte eine Zustellung erst bei vorliegendem Nachweis bestätigen, beim beA mit der Eingangsbestätigung.

Eine gewöhnliche E-Mail ist kein sicherer Übermittlungsweg und keine förmliche Zustellung (§ 173 Abs. 1 ZPO).

Für E-Mails aus der Akte sollte die Software leisten:

  • Empfänger aus den Beteiligten wählen, den Mandanten vorbelegt.
  • Anhänge aus den Dokumenten der Akte nehmen und das Aktenzeichen in den Betreff setzen.
  • Gesendete und eingehende E-Mails samt Anhängen in der Akte ablegen (siehe Dokumentenmanagement).
  • Vorlagen mit Platzhaltern (Anrede, Mandant, Aktenzeichen, Signatur) und Vorschau bieten.

Die Handakte muss ein geordnetes und zutreffendes Bild der Bearbeitung geben, auch elektronisch (§ 50 Abs. 1 und 4 BRAO). Steuerlich aufbewahrungspflichtige elektronische Geschäftsbriefe sind nach den GoBD im empfangenen Format aufzubewahren (Rz. 131); als PDF gespeichert kann eine E-Mail Absender und Zugang in den Kopfzeilen verlieren (Rz. 129).

Berufsrechtlich ist ein Kommunikationsweg mit Risiken für die Vertraulichkeit jedenfalls mit Zustimmung der Mandantschaft erlaubt (§ 2 Abs. 2 BORA); das Datenschutzrecht bleibt unberührt (§ 2 Abs. 5 BORA). Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (Stand 16.06.2021, keine Rechtsnorm) ist bei normalem Risiko eine verpflichtende Transportverschlüsselung die Mindestmaßnahme. Bei hohem Risiko ist regelmäßig zusätzlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nötig; Berufsgeheimnisse sind ein Indiz dafür (Datenschutz und Berufsgeheimnis). Ob die berufsrechtliche Zustimmung eine datenschutzrechtliche Einwilligung ersetzt, ist streitig. Als Alternative nennt die Orientierungshilfe ein Webportal (Mandantenportal).

Postfachabruf per IMAP

Ruft die Software ein Postfach per IMAP ab, sollte gelten:

  • Der Abruf läuft nur verschlüsselt.
  • Zugangsdaten liegen nicht im Klartext in Datenbank oder Konfiguration.
  • Duplikatschutz verhindert doppelte Eingänge bei wiederholtem Abruf.
  • Die Zuordnung zur Akte läuft wie im übrigen Posteingang mit Bestätigung.

Fragen an den Anbieter

Fragen an den Anbieter

  • Welche Eingangsarten erfasst der Posteingang, und wer bestätigt die Zuordnung?
  • Wie ist das beA angebunden, und an wen wenden Sie sich bei Fehlern?
  • Welche Zugangsmittel und Signaturwege (Karte, Software-Zertifikat, kartenlos) werden unterstützt?
  • Werden Eingangsbestätigung und Prüfprotokoll automatisch in der Akte abgelegt?
  • Prüft die Software vor dem Versand Format, Größe, Dateinamen und Signatur, und wie zieht sie neue ERVB- und XJustiz-Versionen nach?
  • Wie lässt sich eine Ersatzeinreichung dokumentieren?
  • Wie sind E-Mail-Verschlüsselung und IMAP-Abruf umgesetzt?

Häufige Fragen

Wie weise ich die Zustellung im beA nach?

Die elektronische Zustellung an Rechtsanwälte wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das mit dem vom Gericht bereitgestellten strukturierten Datensatz an das Gericht zu übermitteln ist (§ 173 Abs. 3 ZPO). Das Zustellungsdatum gehört nach dem BGH auch in die Handakte (Beschluss vom 29.05.2024 – I ZB 84/23); § 175 Abs. 3 ZPO regelt dagegen das schriftliche Empfangsbekenntnis.

Darf ich einen Schriftsatz noch faxen?

Rechtsanwälte nur als Ersatzeinreichung, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (§ 130d Satz 2 ZPO). Die Unmöglichkeit ist bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Der BGH verlangt eine konkrete Schilderung; pauschale Angaben genügen nicht (VIII ZB 17/25).

Darf eine Mitarbeiterin den Schriftsatz über das beA senden?

Mit dem passenden beA-Recht darf sie Nachrichten versenden. Wirksam eingereicht ist der Schriftsatz, wenn die verantwortende Person qualifiziert signiert hat; dann genügt der Versand durch andere. Fehlt die qeS, muss sie selbst aus ihrem beA senden (BGH, VI ZB 22/23).

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Dieser Beitrag ordnet Funktionen von Kanzleisoftware ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Gesetze, Verordnungen und Hinweise der Berufsorganisationen ändern sich; maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung.